In Verbindung mit der Arbeit mit internationalem Erbrecht bestehen zwei unterschiedliche Probleme – das juristische und das praktische.
Das juristische Problem ist vor allem die Feststellung des anwendbaren nationalen Erbrechts. Die Antwort dieser Frage ergibt sich aus den internationalen privatrechtlichen Regeln (IP-Regeln). Früher hatte (beinahe) jedes Land seine eigene IP-Regeln. Das könnte z.B. dazu führen, dass schwedische IP-Regeln regelte, dass schwedisches Erbrecht zur Anwendung kommen sollte, wenn der Verstorbene einen schwedischen Staatsbürger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Frankreich war. Gleichzeitig regelte doch die französische IP-Regeln, dass für denselben Verstorbenen französisches Erbrecht zur Anwendung kommen sollte. Nachdem die EU-Erbrechtsverordnung (die gemeinsame IP-Regeln hat) am 17. August 2015 in Kraft getreten ist, hat sich dieses Problem deutlich ermäßigt. Es ist doch noch aktuell für die Länder, die nicht Mitglieder von der EU sind.
Wenn der Verstorbene verheiratet war, gibt es außerdem die Problematik, wie das Ehevermögen, zwischen einerseits dem hinterbliebenen Ehepartner und anderseits weiteren Erben geteilt werden soll. Seit 2019 gibt es gemeinsame IP-Regeln in der EU für Teilung des Ehevermögens.
Die praktischen Probleme sind z.B. Kontakte mit Erben, Rechtsanwälte, Gerichte, Banken, Versicherungsgesellschaften etc. in anderen Ländern mit fremden Sprachen, anderen Gesetze sowie anderen kulturellen Gebräuche.
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